„Bedürftigkeit“ ist ein wichtiger Begriff insbesondere im Sozialrecht und im Familienrecht. „Bedürftigkeit“ setzt die Unmöglichkeit voraus, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 1602 Absatz 1 BGB), so dass eine finanzielle Unterstützung erforderlich ist. Jeder muss zunächst allerdings das ihm Mögliche tun, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Erwerbsverpflichtung). Unterhalt kann durch einen Bedürftigen nur verlangt werden, wenn ihm eine finanziell ausreichend tragfähige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.
Bedürftigkeit erfordert darüber hinaus Mittellosigkeit: Eigenes Vermögen muss in der Regel bis auf eine Notreserve vollständig aufgebraucht sein, bevor eine Person als bedürftig gilt. Eine Ausnahme gilt u. a. für unverheiratete minderjährige Kinder, die ihr Vermögen behalten dürfen.
Bei bestehender Bedürftigkeit richtet sich die Anspruchsreihenfolge nach dem Subsidiaritätsprinzip: Bevor der Staat mit Sozialleistungen unterstützend eingreift, sind zunächst Verwandte in gerader Linie sowie Ehegatten gegenüber einem Bedürftigen unterhaltsverpflichtet (§§ 1606ff BGB).

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