Der Behandlungsvertrag ist eine Unterform des Dienstvertrages und regelt die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Behandler und Patient. Der Vertrag wird in § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert. Die Form des Vertrages ist zivilrechtlicher Natur. Der Behandlungsvertrag bedarf keiner gesonderten Schriftform, sondern kommt bereits durch das Konsultieren des Behandelnden durch einen Patienten zustande.
Behandlungsverträge werden ausschließlich auf humanmedizinischer Ebene geschlossen. Tierärztliche Leistungen sind davon ausgenommen, ebenso Leistungen von Pharmazeuten, Augenoptikern und Hörgeräteakustikern.
Ein Behandlungsvertrag wird nicht ausschließlich mit einem Arzt geschlossen. Alle Angehörigen anerkannter Heilberufe, die Patienten behandeln, gehören ebenso in den Personenkreis. Darunter fallen vor allem Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Heilpraktiker und Hebammen.
Der Behandelnde verpflichtet sich zur Wahrnehmung der Sorgfalt gegenüber dem Patienten, und der Patient verpflichtet sich zur einvernehmlichen Zusammenarbeit im Sinne des Behandlungsvertrages.

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