Behinderung
Eine „Behinderung“ ist eine dauerhafte und für andere Menschen erkennbare unerwünschte Abweichung körperlicher, geistiger oder seelischer Art von definierten Erwartungen. § 2 SGB IX beschreibt „Behinderung“ als eine voraussichtlich für mehr als sechs Monate anhaltende Abweichung körperlicher Funktionen, geistiger Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter des Betroffenen typischen Zustand, wenn dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Für den Begriff der Behinderung ist daher nicht ein bestimmter medizinischer Zustand, sondern die Teilhabemöglichkeit des Betroffenen entscheidend. Auch die zum Ausgleich für Behinderungen nach § 33 Absatz 1 SGB V erbrachten Leistungen von Krankenkassen knüpfen an das sozialversicherungsrechtliche Teilhabekriterium an.
Eine Behinderung unterscheidet sich durch ihre Dauerhaftigkeit von einer Krankheit. Der Begriff der „Schädigung“ bezieht sich auf eine organbezogene, die „Behinderung“ hingegen auf eine personenbezogene Störung. Ein „Handicap“ bezieht sich im Gegensatz zur Behinderung auf Auswirkungen im sozialen Bereich.
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