Der Begriff der „Betreuung“ wird in verschiedenen Bereichen der sozialen Arbeit verwendet.
Die außerhalb der Familie des Kindes durchgeführte Kindertagesbetreuung soll einerseits als Ergänzung elterlicher Erziehung die Entwicklung von Kindern fördern und andererseits den Eltern eine Berufstätigkeit ermöglichen. Kindestagesbetreuung findet z. B. in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Ganztagsschulen sowie als Kindertagespflege bei Tagesmüttern statt.
Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer führen Betreuungen von Kindern und Jugendlichen durch. Gemäß § 30 SGB VIII unterstützen sie bei der Überwindung von Entwicklungsproblemen sowie von Alltags- und Konfliktsituationen und fördern die Selbständigkeit der von ihnen Betreuten. Im Unterschied zur Erziehungsbeistandschaft wird eine Betreuungshilfe regelmäßig gerichtlich angeordnet.
Spezielle Betreuungseinrichtungen stellen Kinderheime, Internate und Frauenhäuser dar.
Im Rahmen der sozialen Fürsorge erfolgt die Betreuung älterer oder behinderter Menschen, die in Krankenhäusern, Altenheimen und Pflegeheimen betreut werden. „Betreutes Wohnen“ gewährleistet eine Betreuung unter Bewahrung eines größtmöglichen Maßes an Selbständigkeit der Betreuten.

 

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