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Eigentumswohnung
Als Eigentumswohnung wird eine Wohnung bezeichnet, an der als abgrenzbarer Teil eines Gebäudes besonderes Eigentum begründet werden kann. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Treppenhaus, Aufzüge usw.) wird durch die Wohnungseigentümer nach § 21 WEG gemeinschaftlich ausgeübt. Nicht zu verwechseln mit dem Wohnungseigentum ist der Begriff Wohneigentum. Wohneigentum bedeutet Eigentum an der selbst bewohnten Immobilie – diese Immobilie kann ein Haus oder eine Wohnung sein.