Elternzeit
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf eine bis zu zwölfmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit („Elternzeit“), wenn sie ihr Kind selbst erziehen und betreuen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit auf den Zeitraum bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Die Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Sie dürfen auch gleichzeitig Elternzeit beanspruchen. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen in Betrieben mit über fünfzehn Beschäftigten. Ein Elternzeit nehmender Elternteil darf in Teilzeit wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten.
Der innerhalb der Elternzeit bestehende Kündigungsschutz beginnt mit der Elternzeit-Anmeldung, frühestens aber acht Wochen vor ihrem Beginn. Die Elternzeit muss mit einer Frist von sieben Wochen beantragt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Anmeldefrist verschiebt sich der Beginn der Elternzeit. In der Anmeldung ist verbindlich anzugeben, welche Zeitabschnitte innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraumes für die Elternzeit vorgesehen sind.