Das „Erziehungsgeld“ war eine deutsche Sozialleistung, die demjenigen Elternteil gewährt wurde, der ein zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 2006 geborenes Kind vorwiegend aufzog. Das Erziehungsgeld, das an die Stelle des bis 2005 gezahlten „Mutterschaftsurlaubsgeldes“ trat, wurde für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder durch das „Elterngeld“ abgelöst.
Anspruchsberechtigt waren lediglich Elternteile, die einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Wochenstunden nachgingen und deren Einkommen bestimmte Obergrenzen nicht überstieg.
Die 1986 festgelegte Bezugsdauer von zehn Monaten wurde schrittweise auf zwei Jahre angehoben. Nachdem die Höhe des Erziehungsgeldes zunächst bei monatlich 600 DM lag, durfte ab 1998 zwischen einem höheren 12-monatigen („budgetierten“) und einem niedrigeren 24-monatigen Erziehungsgeld („Regelbetrag“) gewählt werden. Ab 2004 betrug der Regelbetrag 300 Euro und das budgetierte Erziehungsgeld bei 450 Euro.
Die Bundesländer Thüringen, Sachsen und Bayern gewähren im Anschluss an das Elterngeld im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes ein Landeserziehungsgeld.

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