Die „Sozialpädagogische Familienhilfe“, die in § 31 SGB VIII gesetzlich verankert ist, stellt eine Form der Erziehungshilfe (§ 27 SGB VIII) dar. Die auf einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren angelegte Familienhilfe soll Familien als „Hilfe zur Selbsthilfe“ bei der Erziehung von Jugendlichen, bei der Problemlösung im Alltag, bei der Konflikt- und Krisenbewältigung und im Kontakt mit Behörden und Institutionen unterstützen. Durch regelmäßige Besuche in der Wohnung der Familien erleben die Familienhelfer Problemsituationen unmittelbar und können so in Zusammenarbeit mit der Familie nach praktikablen und individuell passenden Lösungen suchen.
Familienhilfe wird auf Antrag der Eltern nach vorheriger Beratung zu den Auswirkungen einer Familienhilfe auf die Entwicklung eines Kindes und nach Erstellung eines Hilfeplans gewährt, soweit die einverständliche Mitarbeit der Familie sichergestellt ist. Die Sozialpädagogische Familienhilfe wird von öffentlichen und freien Trägern durchgeführt und über die Jugendämter finanziert.

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