Nach § 5 BauGB (Baugesetzbuch) haben die Gemeinden einen Flächennutzungsplan zu erstellen, aus dem sich die beabsichtigte Nutzung einzelner Flächen ergibt. Grundlage des Flächennutzungsplans sind die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde. Der konkrete Bebauungsplan ist dann aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Insofern ist der Flächennutzungsplan ein vorbereitender Bauleitplan. Er hat daher keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen gegenüber dem Bürger.

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