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Freiwillige Leistungen der Gebietskörperschaften

Über die Wahrnehmung öffentlicher Pflichtaufgaben hinaus sind auch freiwillige Leistungen der Gebietskörperschaften möglich. Zu den Gebietskörperschaften gehören in Deutschland Bund, Länder, Bezirke und Bezirksverbände (in Bayern und Rheinlandpfalz), Landkreise, Kommunalverbände, Verbandsgemeinden (in Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz) sowie die Gemeinden. Ob und welche freiwilligen Leistungen von einer Gebietskörperschaft erbracht werden, orientiert an den vorhandenen finanziellen Spielräumen und an der politischen Willensbildung.
Freiwillige Leistungen der Kommunen, Landkreise und Bezirke beziehen sich meist auf den Kultursektor (Stadtbibliotheken, Volkshochschulen, Museen, Theater und Sporteinrichtungen) und soziale Aufgaben (z. B. Krankenhäuser, Altenpflege und Suchtberatung). Bei durch Landes- oder Bundesgesetz auferlegten Pflichtaufgaben, die insbesondere die öffentliche Daseinsvorsorge betreffen, besitzen die Gemeinden hingegen nur Ermessensspielräume bei der Gestaltung der Ausgabenausführung.
Eine freiwillige Leistung auf Landesebene ist z. B. das Landeserziehungsgeld der Bundesländer Thüringen, Sachsen und Bayern.
Freiwillige Leistungen außerhalb regulärer Budgets gewährt die Bundesrepublik Deutschland u. a. Einrichtungen der Vereinten Nationen wie der UNESCO oder der Weltbank häufig für besondere Projekte.

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