Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit auf die Förderung die Gemeinwohl zielt. Wird eine Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt, so werden keine Vermögens- und Ertragssteuern erhoben.
Als steuerlich förderungswürdiger Zweck gilt nach § 52 Absatz 2 Ziffer 21 der Abgabenordnung auch die Förderung des Sports. Daher haben Sportvereine einen gemeinnützigen Status, wenn ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt und sie außerdem selbstlos tätig sind, also nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Die Gemeinnützigkeit kann nur dem Sportverein als Ganzem, nicht aber einzelnen Vereinsabteilungen zuerkannt werden, selbst wenn diese rechtliche Selbständigkeit besitzen. Über die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins entscheidet das Finanzamt.

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