Der Begriff Geschäftsleitung (häufig synonym mit „Geschäftsführung“ verwendet) bezeichnet entweder ein Organ oder die Leitungsfunktion einer Gesellschaft. Die Geschäftsführung umfasst die Geschäftsleitung nach innen und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einer Gesellschaft nach außen. Als gewerbesteuerrechtlich relevante Betriebsstätte gilt der Sitz der Geschäftsleitung.

Zur Geschäftsleitung berechtigt sind die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie von Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Offener Handelsgesellschaft. Bei einer BGB-Gesellschaft steht den Gesellschaftern die Geschäftsleitung gemeinsam zu. Die Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand wahrgenommen. Der Gesellschafter einer GmbH ist nicht notwendigerweise als Geschäftsführer mit der Geschäftsleitung betraut.

Aufgaben der Geschäftsleitung ist die Umsetzung der strategischen Vorgaben, die Personalverantwortung und die Verantwortung für die operative Geschäftsentwicklung. Geschäftsleitungen berücksichtigen die regionale Markt- und Wettbewerbssituation, entwickeln ein auf ihr Marktgebiet abgestimmtes Marketing und erstellen Konzepte zur Bindung von Kunden und zur Gewinnung von Neukunden. Die Beobachtung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Liquidität gehört genauso dazu wie die Weiterentwicklung der Organisation.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner