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Grundbuch
Im Grundbuch werden die Eigentumsverhältnisse, Lasten und Rechte an einem Grundstück festgelegt. Dies erfolgt in der Regel (beispielsweise bei der Eigentumsübertragung) mit konstituierender Wirkung. Zuständig für die Führung des Grundbuchs ist das Amtsgericht. Das Grundbuch genießt als amtliches Verzeichnis öffentlichen Glauben (§ 892 BGB), sodass ein gutgläubiger Erwerb bei einer fehlerhaften Eintragung ins Grundbuch unter Umständen möglich ist.