Als Grunderwerb wird der Kauf von Grundstücken bezeichnet. In einer vor einem Notar abzugebenden Auflassung wird die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer eines Grundstücks erklärt (§ 925 BGB). Die eigentliche Eigentumsübertragung erfolgt jedoch erst mit Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB). Im Verkehrswegebaurecht spielt der Grunderwerb eine besondere Rolle. Hier sind unter Umständen auch zwangsweise Enteignungen mit Entschädigungen möglich.

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