Immobilienmakler/innen vermitteln Immobilien zum Kauf oder zur Miete. Die Beauftragung kann von verschiedenen Personen kommen – vom Vermieter oder der Verkäuferin, der Mieterin oder dem Käufer eines Objekts. Der Lohnanspruch eines Maklers ergibt sich aus §§ 652 bis 654 BGB. Der Anspruch des Maklers auf seine Courtage kommt erst beim Abschluss des vermittelten Vertrags zustande.

Der Studienbrief Praxiskonzept für Immobilienmakler geht näher auf das Tätigkeitsfeld ein.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner