Das Jugendamt (auch: „Amt für Jugend und Soziales“) wird als Bestandteil der Kommunalverwaltung regelmäßig auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte als den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eingerichtet. Jugendämter bestehen aus den zwei Teilbereichen Verwaltung und Jugendhilfeausschuss. Dem Jugendhilfeausschuss gehören Vertreter des öffentlichen Trägers sowie Mitglieder an, die von freien Trägern der Jugendhilfe sowie von Jugendverbänden vorgeschlagen werden. Während der Jugendhilfeausschuss in grundsätzlichen Jugendhilfefragen Entscheidungsbefugnis besitzt, führt die Verwaltung des Jugendamtes die laufenden Geschäfte durch.
Der Tätigkeitsbereich und die Organisationsstrukturen der Jugendämter sind bundesweit einheitlich im Achten Buch des Sozialgesetzbuches („Kinder- und Jugendhilfegesetz“) geregelt, das die Leistungen der Jugendhilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sowie für deren Eltern, Personensorgeberechtigten und Erziehungsberechtigten festlegt.
Zu den Aufgabenbereichen der Jugendämter gehören u. a. die Jugendarbeit und der Jugendschutz, Hilfen zur Erziehung, Kindertagesbetreuung, Familienförderung, Hilfen bei der Eingliederung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher sowie Vormundschaft und Beistandschaft.

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