Kinder- und Jugendhilfe
Die „Kinder- und Jugendhilfe“ umfasst alle Leistungen freier und öffentlicher Träger für junge Menschen und ihre Familien. Bundesgesetzliche Rechtsgrundlage der Kinder- und Jugendhilfe ist das achte Buch des Sozialgesetzbuches.
Die Kinder- und Jugendhilfe erbringt Leistungen für junge Menschen im Alter bis einschließlich 26 Jahren. Als „Kinder“ gelten Minderjährige bis zu 13 Jahren. „Jugendliche“ sind zwischen 14 und 17 Jahren und „Heranwachsende“ zwischen 18 und 21 Jahren alt. Als „junge Volljährige“ werden Personen zwischen 18 und 26 Jahren bezeichnet.
Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gehören nach § 1 SBG VIII die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen sowie die Vermeidung bzw. der Abbau von Benachteiligungen. Die Erziehungsberechtigten sollen bei der Erziehung beratend unterstützt und Kinder und Jugendliche vor Gefahren geschützt werden. Außerdem soll die Kinder- und Jugendhilfe zu positiven Lebensbedingungen und einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt sowohl für junge Menschen als auch für ihre Familien beitragen.