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Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

Die Freiheit der Kunst wird durch das Grundgesetz, Artikel 5 Absatz 3, geschützt. Dazu gehören all jene Ergebnisse, die der Künstler selbst als Kunst bezeichnet. Seine Begrenzung findet diese Definition allerdings in dem Moment, in dem andere Grundrechte berührt werden. Diese beziehen sich beispielsweise auf das Persönlichkeitsrecht und die Würde des Einzelnen. Wegweisend wurde das Mephisto-Urteil gegen die Verbreitung des Romans „Mephisto – Roman einer Karriere“. Der Autor Klaus Mann hatte dieses Werk mit Blick auf die Karriere des Schauspielers Gustav Gründgens während der nationalsozialistischen Zeit geschrieben. Resultat ist der Ausnahmespagat zwischen dem heute frei verkäuflichen Roman und dem immer noch gültigen Verbreitungsgebot. Auch bei politisch motivierten Kunstwerken, ob literarischer, musikalischer oder darstellender Art, gibt es gern Diskussionen. Daher muss stets im Einzelfall abgewogen werden, welche Rechte schwerer wiegen, doch hat die Kunstfreiheit per se einen sehr hohen Stellenwert.

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