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Offene Bauweise
Als offene Bauweise wird im Baurecht das Gegenstück zur geschlossenen Bauweise bezeichnet. Bei der offenen Bauweise weisen die Gebäude einen seitlichen Grenzabstand auf. Gebäude in offener Bauweise werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als Hausgruppen, Einzelhäuser oder Doppelhäuser errichtet. Im Bebauungsplan muss eine geschlossene oder offene Bauweise bestimmt werden, gegebenenfalls kann gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise festgelegt werden.