Als offene Bauweise wird im Baurecht das Gegenstück zur geschlossenen Bauweise bezeichnet. Bei der offenen Bauweise weisen die Gebäude einen seitlichen Grenzabstand auf. Gebäude in offener Bauweise werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als Hausgruppen, Einzelhäuser oder Doppelhäuser errichtet. Im Bebauungsplan muss eine geschlossene oder offene Bauweise bestimmt werden, gegebenenfalls kann gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise festgelegt werden.

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