Die „Pflegevergütung“ wird durch den Pflegebedürftigen oder von seinen Kostenträgern für die „allgemeinen Pflegeleistungen“ entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit entrichtet (§ 82 Absatz 1 SGB XI). Zur Pflegevergütung gehören bei stationärer Pflege zusätzlich die Kosten der sozialen Betreuung und gewöhnlich auch die Aufwendungen der medizinischen Behandlung.
Leistungsgerechte Pflegevergütungen für ambulante Pflegeleistungen sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung werden zwischen den Pflegedienstträgern und den Leistungsträgern nach für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltenden Grundsätzen vereinbart. Die Pflegevergütung muss bei wirtschaftlicher Betriebsführung ausreichen, um die Aufwendungen des Pflegedienstes abzudecken und den Versorgungsauftrag erfüllen zu können.
Zu den gesamten Pflegekosten zählen bei einem stationären Heimaufenthalt neben der Pflegevergütung nach § 82 SGB XI auch die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung („Hotelkosten“), für die anteiligen Investitionskosten sowie für individuelle Zusatzleistungen. Die gesamte Pflegevergütung für einen Pflegeheimplatz wird „Pflegesatz“ genannt, der von den Pflegekassen entsprechend der jeweiligen Pflegestufe bis zu bestimmten Höchstgrenzen getragen wird.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner