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Pflichtleistungen der Gebietskörperschaften

Die „Pflichtleistungen der Gebietskörperschaften“ resultieren aus einer gesetzlichen Verpflichtung zu Erfüllung bestimmter Aufgaben.
Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes garantiert die kommunale Selbstverwaltung, in deren Rahmen die Gemeinden grundsätzlich allzuständig für alle örtlichen Angelegenheiten sind. Die Kommunen können auch außerhalb von Gesetzen Aufgaben an sich ziehen, soweit dies mit der gesamtstaatlichen Kompetenzordnung in Einklang steht (freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben). Zu den Selbstverwaltungsaufgaben, zu denen die Gemeinden verpflichtet sind, gehören hingegen u. a. Bauleitplanung, Abwasserbeseitigung, die Vorhaltung von Versorgungseinrichtungen und die Schulentwicklungsplanung. Darüber hinaus von Bund oder Ländern an die Gemeinden übertragene Aufgaben, zu deren Durchführung die Gemeinden verpflichtet wurden, sind beispielsweise die Bauaufsicht und die Ordnungsverwaltung.
Die Landkreise sind durch Landesgesetz zur Erfüllung überörtlicher Pflichtaufgaben verpflichtet. Dazu zählen z. B. der Bau und die Unterhaltung von Kreiskrankenhäusern und Kreisstraßen, die Errichtung von Rettungsleitstellen, die Organisation des Katastrophenschutzes und die Abfallwirtschaft.

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