Zu den Sozialgesetzbüchern gehören in Deutschland das grundlegende „Sozialgesetzbuch“, das in zwölf „Bücher“ untergliedert ist, sowie verschiedene Spezialgesetze, die gemäß § 68 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) als besondere Teile des SGB gelten. Zu diesen Spezialgesetzen gehören z. B. das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das Bundesversorgungsgesetz, das Bundeskindergeldgesetz, das Wohngeldgesetz und das Altersteilzeitgesetz.
Das SGB I stellt die Aufgaben des Sozialgesetzbuches dar, beschreibt Sozialleistungen, Leistungsträger und Grundsätze des Leistungsrechts und enthält für alle SGB-Bücher gemeinsam geltende Vorschriften. SGB II befasst sich mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende, während in SGB III die Aufgaben der Bundesarbeitsagentur niedergelegt sind. SGB IV enthält grundsätzliche Vorschriften zur Sozialversicherung. SGB V, VI und VII befassen sich mit der gesetzlichen Kranken- bzw. Renten- und Unfallversicherung. Die Kinder- und Jugendhilfe wird von SGB VIII, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen von SGB IX behandelt. Regelungen zu Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Pflegeversicherung und Sozialhilfe befinden sich in den SGB-Büchern X, XI und XII.

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