Die Sozialhilfe, die in Deutschland im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt ist, soll den Leistungsberechtigten eine menschenwürdige Lebensführung ermöglichen. Dabei soll nicht nur das physische Existenzminimum gesichert, sondern eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziokultureller Mindeststandard) gewährleistet werden.
Das SGB XII nennt als Leistungsarten
• laufende Hilfen zum Lebensunterhalt, die das soziokulturelle Existenzminimum absichert und vorrangig als Geldleistung erbracht wird,
• laufende Grundsicherungen für Menschen ab 65 Jahren und für dauerhaft erwerbsunfähige Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren,
• vorbeugende Gesundheitshilfen und Unterstützungen bei Krankheit, zur Familienplanung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die der Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung dienen,
• Eingliederungshilfen für behinderte Menschen, mit denen die Verhütung einer drohenden Behinderung oder der Beseitigung oder Milderung von Behinderungsfolgen bezweckt wird,
• Pflegehilfen, soweit die gesetzliche Pflegeversicherung anfallende Pflegekosten nicht übernimmt,
• Hilfen bei besonderen sozialen Schwierigkeiten und
• Blindenhilfen, Altenhilfen und Hilfen in anderen Notlagen.

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