Die nur noch durch die GEMA, die Verwertungsgesellschaft im Bereich Musik, vorgenommene Einteilung in E- und U-Musik führt zu sehr unterschiedlichen Verdiensten der Komponisten. Diese erhalten ihr Geld in Form von Tantiemen, die sich nach dem Umsatz aus den Verwertungsrechten richten. Die Diskussion über die Gleichberechtigung von E-Musik als sogenannter ernster, vorwiegend klassischer Musik und U-Musik im Sinne populärer Unterhaltungsmusik findet vorwiegend in Deutschland statt und entstand erst aufgrund der kommerziellen Verwertung. Die GEMA erhebt den Anspruch, nicht-kommerzielle Musik besonders zu fördern, daher diese Unterscheidung. Im Übrigen existiert eine dritte Gruppe mit funktionaler F-Musik, die anlassbezogen komponiert wird. Zur U-Musik werden so unterschiedliche Richtungen wie Schlager, Volksmusik, Pop- und Rockmusik, aber auch Jazz, Blues und moderne Stile wie Techno gerechnet. Johann Strauß (Vater) verwendete den Begriff Unterhaltungsmusik zum ersten Mal 1845 im Rahmen eines Maskenballs: Eine Definition, die heute kaum greift, denn die Musik der Strauß-Familie ist Bestandteil der E-Musik.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner