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Untervermietung
Eine Untervermietung liegt vor, wenn der Mieter die von ihm gemietete Wohnung oder Immobilie – oder einen Teil davon – an einen Dritten weitervermietet. Eine Untervermietung setzt gemäß § 540 BGB die Erlaubnis des Vermieters voraus. Der Mieter hat ein Verschulden des Untermieters gegenüber dem Vermieter zu vertreten (§ 540 Abs. 2 BGB). Eine unberechtigte Untervermietung kann eine Kündigung rechtfertigen und zum Schadensersatz verpflichten.