Das Urheberrecht bezieht sich in der Rechtsprechung ursprünglich auf alle Kunstwerke, ob Buch, Bild, Foto, Skulptur oder philosophische Idee. Für den technischen Bereich wurde diese Vorgehensweise um eine Generalklausel erweitert. Als Urheber einer Idee oder eines materiellen Objekts gilt dessen geistiger Schöpfer. Sein Recht wirkt als subjektiver Anspruch sowie in Form eines absoluten, also ausschließlichen Rechts, und zwar gegenüber jedermann. Im objektiven Recht der Gesetzgebung regelt das Urheberrecht beispielsweise die Rechtsnachfolge sowie eventuelle Verletzungen der Urheberschaft. Für Urheberschaften kommen alle denkbaren Kunstrichtungen infrage. Wichtigstes Merkmal ist die Originalität, die bei Diskussionen in Form des kreativen Herstellprozesses sowie durch das Ergebnis selbst bewiesen werden muss. Sind mehrere Urheber beteiligt, können nur gemeinsame Entscheidungen getroffen werden, beispielsweise über mögliche Verwertungen. Das Urheberrecht unterliegt Beschränkungen, beispielsweise bei Zitaten, deren Ursprung nachgewiesen werden muss, um Plagiate – den Diebstahl geistigen Eigentums – zu verhindern. Zudem unterliegt es nach dem Tod des Urhebers zeitlichen Beschränkungen.

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