Verwertungsrechte sind Teil des Urheberrechts und gehören daher dem Urheber eines Werkes. Er bestimmt über dessen Vervielfältigung und Verbreitung, beispielsweise auch über öffentliche Ausstellungen. Eingeschränkt werden diese Rechte, wenn die Nutzung im öffentlichen Interesse liegt. Beispiele sind Literaturzitate oder das freie Panorama des Straßenbildes. Im körperlichen Sinne sind davon unter anderem Bücher und Tonträger betroffen, im körperlosen Sinne Sende- und Aufführungsrechte. Der Erstverwertung folgen Zweit- und Drittverwertungsrechte, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. So werden Musikstücke aufgenommen, später in vielen Sendeanstalten gespielt. Oft überträgt nur ein Fernsehsender wichtige Ereignisse, andere kaufen das Zweitverwertungsrecht mit zeitlicher Versetzung ein oder dürfen nur im Rahmen der Kurzberichterstattung, Beispiel: Nachrichten, darüber berichten.

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