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12. Januar 2016 | von Carmen Flecks

76: Vorsicht mit dem Freizeitprogramm bei Fortbildungen

Werfen auch Sie vor der Anmeldung einen Blick auf das Freizeitprogramm einer betrieblichen Fortbildung? Mit Klettern, Rafting und anderen Aktivitäten versuchen Unternehmen Fach- und Führungskräfte in bestimmte Weiterbildungen zu locken.

Ein (Sport-)Unfall ist dann jedoch nicht automatisch ein Arbeitsunfall. Im Ernstfall erhalten Sie dann nicht die besonderen (finanziellen) Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung. Rechtlich liegt ein Arbeitsunfall nur vor, wenn die (Sport-)Aktivität eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bedeutet, dass die (Sport-)Aktivität der Pflege der Verbundenheit zwischen allen Beschäftigen oder mit der Unternehmensleitung dient. Bei Fortbildungs- oder Freizeitveranstaltungen, die sich ausschließlich an Fach- und Führungskräfte richten, dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein. Fach- und Führungskräfte sind nur ein kleiner Teil der betrieblichen Gemeinschaft. Auch wenn die Rechtsprechung zum Vorliegen von Arbeitsunfällen sehr komplex und letztlich einzelfallbezogen ist, sollten Sie das Kriterium der „Betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“ als Wesentlichstes stets im Hinterkopf behalten.

Carmen Flecks
Carmen Flecks, M. Sc. ist Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Medizinrecht und Mediatorin (Quelle: Impressum des Studienbriefes)
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