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15. Juni 2026 | von Anika Rosche

Ausbildung: Zusammenspiel und Rolle von JAV und Betriebsrat im Rahmen der betrieblichen Ausbildung

Bilden Sie in Ihrem Unternehmen aus? Als Ausbildungsbetrieb gibt es in der betrieblichen Mitbestimmung bei der Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sowie dem Betriebsrat bei der Bestellung von Ausbildern, der Einstellung und Übernahme von Auszubildenden und der Erstellung betrieblicher Ausbildungspläne einige zentrale Themen zu beachten. Aus Arbeitgebersicht ist insbesondere wichtig, die gesetzlichen Beteiligungsrechte korrekt zu beachten, um Konflikte mit Betriebsrat und JAV sowie arbeitsgerichtliche Verfahren zu vermeiden.

Die JAV ist nach §§ 60 ff. BetrVG in Betrieben zu wählen, in denen mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt sind und bereits ein Betriebsrat besteht. Ihre Aufgabe besteht darin, die besonderen Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden wahrzunehmen. Die JAV besitzt jedoch keine eigenständigen Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber; sie handelt vielmehr über den Betriebsrat. Der Betriebsrat bleibt der zentrale Ansprechpartner des Arbeitgebers.

Nach § 70 BetrVG hat die JAV insbesondere darauf zu achten, dass zugunsten der Auszubildenden geltende Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Außerdem kann sie beim Betriebsrat Maßnahmen beantragen, die der Ausbildung oder den Arbeitsbedingungen der Auszubildenden dienen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Ausbildungsbedingungen, Ausbildungsqualität und organisatorische Abläufe regelmäßig Gegenstand von Diskussionen mit JAV und Betriebsrat sein können.

Von praktischer Bedeutung ist die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Wahl der JAV vorzubereiten und eng mit ihr zusammenzuarbeiten. Die JAV darf an Betriebsratssitzungen teilnehmen, sofern Angelegenheiten behandelt werden, die Jugendliche oder Auszubildende betreffen. Unter bestimmten Voraussetzungen besitzt sie sogar ein zeitweiliges Vetorecht gegen Beschlüsse des Betriebsrats. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Beteiligungsverfahren komplexer werden können, wenn sowohl Betriebsrat als auch JAV eingebunden sind.

Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Bestellung des verantwortlichen Ausbilders bzw. Ausbilderin. Zwar enthält das Betriebsverfassungsgesetz kein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Person des Ausbilders bzw. der Ausbilderin. Allerdings kann sich ein Beteiligungsrecht aus § 98 BetrVG ergeben, wenn es um betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen geht. Danach hat der Betriebsrat bei der Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen mitzubestimmen und kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Abberufung ungeeigneter Ausbilder bzw. Ausbilderinnen verlangen. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass eingesetzte Ausbilder bzw. Ausbilderinnen persönlich und fachlich geeignet im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind. Konflikte entstehen insbesondere dann, wenn der Betriebsrat Zweifel an der fachlichen oder pädagogischen Eignung des Ausbilders bzw. Ausbilderin äußert. In der Praxis empfiehlt sich daher eine frühzeitige Kommunikation mit dem Betriebsrat bei der Auswahl und Bestellung verantwortlicher Ausbilder bzw. Ausbilderinnen.

Von erheblicher praktischer Relevanz ist außerdem die Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung von Auszubildenden. Die Einstellung eines oder einer Auszubildenden stellt nach § 99 BetrVG eine mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme dar. Arbeitgeber müssen daher vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung aus den gesetzlich geregelten Gründen verweigern, etwa wenn gegen Gesetze, Tarifverträge oder Auswahlrichtlinien verstoßen wird oder andere Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen benachteiligt würden. Ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats ist die Einstellung zwar nicht automatisch unwirksam, der Betriebsrat kann jedoch ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren oder Unterlassungsansprüche geltend machen. Aus Arbeitgebersicht ist daher eine vollständige und rechtzeitige Information des Betriebsrats essenziell.

Auch die Übernahme von Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung kann mitbestimmungspflichtig sein. Wird ein oder eine Auszubildender in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, handelt es sich ebenfalls um eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG. Der Betriebsrat ist daher erneut zu beteiligen. Besonders relevant ist hierbei § 78a BetrVG, der Mitglieder der JAV besonders schützt. Verlangt ein JAV-Mitglied innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich die Weiterbeschäftigung, entsteht grundsätzlich automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber können sich hiervon nur durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren lösen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre. Dieser besondere Übernahmeschutz dient der Sicherung unabhängiger JAV-Arbeit und soll Benachteiligungen engagierter Auszubildender verhindern.

Für Arbeitgeber ist deshalb eine frühzeitige Personalplanung im Ausbildungsbereich wichtig. Unternehmen sollten rechtzeitig prüfen, welche Auszubildenden übernommen werden können und ob besondere Schutzrechte bestehen. Fehler bei Fristen oder Beteiligungsverfahren können unmittelbar zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen führen. Gerade bei JAV-Mitgliedern bestehen hohe rechtliche Anforderungen an eine Ablehnung der Weiterbeschäftigung.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplans. Nach dem Berufsbildungsgesetz muss die Ausbildung planmäßig, sachlich und zeitlich gegliedert durchgeführt werden. Der Betriebsrat besitzt hierbei Mitbestimmungsrechte nach § 98 BetrVG, soweit Fragen der betrieblichen Berufsbildung betroffen sind. Der Ausbildungsplan muss gewährleisten, dass alle Ausbildungsinhalte entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden. Arbeitgeber sollten daher darauf achten, dass Ausbildungspläne transparent, aktuell und praktisch umsetzbar sind. Die JAV kann hierbei auf Defizite aufmerksam machen und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat beantragen.

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Mitbestimmungsrechte im Bereich der Berufsausbildung aus Arbeitgebersicht erhebliche praktische Bedeutung besitzen. Arbeitgeber müssen sowohl den Betriebsrat als auch die JAV frühzeitig einbinden und gesetzliche Beteiligungsrechte sorgfältig beachten. Besonders konfliktträchtig sind die Auswahl geeigneter Ausbilder bzw. Ausbilderinnen, die Einstellung und Übernahme von Auszubildenden sowie die Ausgestaltung betrieblicher Ausbildungspläne. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit Betriebsrat und JAV kann dabei helfen, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und gleichzeitig die Qualität der Ausbildung im Unternehmen nachhaltig zu verbessern.

Hinweis der Autorin: Die in diesem Artikel dargestellten Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt und dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Handlungsempfehlung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen. Bei konkreten rechtlichen Fragestellungen sollte stets qualifizierter fachlicher Rat eingeholt werden.

https://www.haufe.de/id/beitrag/43-mitbestimmung-des-betriebsrats-f-jugend-und-auszubildendenvertretung-HI15823632.html?

https://www.haufe.de/id/beitrag/ausbildung-2445-mitbestimmungsrechte-der-personalvertretung-HI16762286.html?

https://www.haufe.de/id/beitrag/jugend-und-auszubildendenvertretung-aufgaben-und-recht-11-aufgabenkatalog-HI3020617.html?

https://www.haufe.de/id/beitrag/43-mitbestimmung-des-betriebsrats-g-vorbereitung-der-wahl-und-zusammenarbeit-mit-der-jugend-und-auszubildendenvertretung-HI15823667.html?

https://www.haufe.de/id/norm/betriebsverfassungsgesetz-60-73b-dritter-teil-jugend-und-auszubildendenvertretung-HI30503.html?

dazu: Abb 1: Gemeinsam, Quelle: Pixabay, freie kommerzielle Nutzung, kein Bildnachweis erforderlich

Anika Rosche
Anika Rosche hat Medienwirtschaft studiert, eine Ausbildung zur Verlagskauffrau absolviert sowie Zertifzierungen als Personal- und Projektmanagerin abgeschlossen. Sie ist Geprüfte Personalmanagerin (DAM) und arbeitet als HR Director Holding.
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