Im Koalitionspapier der neuen Bundesregierung ist von dem Ziel die Rede, sogenannte Hybrid-DRGs einführen zu wollen (Quelle). Was so wie eine Anleihe auf das Wort Hybrid-Auto klingt, ist auch so gemeint. Versucht man mit einem Hybrid-Auto alte Technologien mit einer neuen zu verbinden, so zielt auch die Hybrid-DRG darauf ab, zwei unterschiedliche „Technologien“ miteinander zu verknüpfen.
Das deutsche Gesundheitswesen zeichnet sich dadurch aus, dass wir noch eine strikte Sektorenaufteilung bei der Versorgung von Kranken haben. Zum einen werden Patienten und Patientinnen im ambulanten Setting durch niedergelassene Vertragsärzte behandelt und soweit dies eben notwendig ist, erfolgt eine stationäre Versorgung durch Krankenhausärztinnen. Diese strikte Trennung ist als solche nicht hinderlich in der Versorgung von Kranken. Der Stein des Anstoßes liegt vielmehr bei den unterschiedlich hohen Vergütungen in den beiden Sektoren, was von den Krankenkassen seit langem immer wieder kritisiert wird. Im ambulanten Setting werden die Leistungen für gesetzlich Versicherte in Form von Punktwerten in Euro nach dem EBM-Gebührenkatalog (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) und für Privatpatienten ebenfalls in Form von Punktwerten in Euro nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bemessen. Letztere Bewertung ist zwar höher, also aus Sicht der Krankenkassen kostenaufwändiger, steht aber in keinem Verhältnis zu dem Aufwand, der durch eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus in Form der Vergütung durch eine DRG (diagnosebezogene Fallpauschale) entsteht.
Die Intention, die nun mit der Einführung von Hybrid-DRGs verfolgt wird, ist, bestimmte Leistungen, unabhängig davon, ob sie in einer niedergelassenen Praxis oder aber im Krankenhaus erbracht werden, mit dem gleichen Honorar zu vergüten. Um auf Hybrid-Auto zurückzukommen: die Behandlung des Kranken entspricht dem Auto, welches mit Benzin oder Strom gefahren werden kann bzw. der Patient oder die Patientin, der in der Praxis oder im Krankenhaus versorgt werden kann.
Natürlich wird dieses Szenario sich nicht auf jeden operativen Eingriff anwenden lassen, sondern nur auf jene, bei denen es medizinisch zu verantworten ist, Operationen auch ambulant durchführen zu können. Mit der Einführung des § 115b SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz im Jahr 1992 wurden Krankenhäuser zur Durchführung von sogenannten ambulanten Operationen zugelassen. In einem dreiseitigen Vertrag (AOP-Vertrag) vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die gesetzliche Krankenversicherung und die deutsche Krankenhausgesellschaft jedes Jahr von neuem einen Katalog der ambulanten Operationen (AOP-Katalog) (Quelle).
Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form es der Bundesregierung gelingt, ihr Vorhaben um- und durchzusetzen. Für die Krankenhäuser in Deutschland zieht es jedenfalls einen gewaltigen Umstrukturierungsprozess nach sich. Zukünftig werden durch eine weiter zunehmende Ambulantisierung von bisher stationär durchgeführten Eingriffen vermehrt Erlöse aus dem stationären Bereich entfallen. Die Frage bleibt dann noch, ob es den stationären Einrichtungen gelingt, die Eingriffe weiterhin im Haus, dann natürlich unter anderen Rahmenbedingungen, ambulant mit einer Hybrid-DRG Vergütung durchzuführen, oder ob diese Leistungen unmittelbar vermehrt in den niedergelassenen Bereich verlagert werden.
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