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19. Mai 2020 | von LL.B. Laura Eckert-Rinallo

Kurzarbeit – Fragen und Antworten, Folge 1

In den vergangenen Wochen haben mich viele Fragen rund um das Thema Kurzarbeit erreicht, die ich heute für Sie beantworten möchte. Ich wünsche Ihnen viel Spaß und viele neue Erkenntnisse.

Welche grundsätzlichen Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen, um Kurzarbeit erfolgreich beantragen zu können?

Das ist eine sehr relevante Frage. Die entsprechenden Voraussetzungen finden Sie im § 95 des SGB III. Gemäß den dort aufgeführten Anforderungen muss im betroffenen Unternehmen ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Darüber hinaus müssen die persönlichen Voraussetzungen und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sein, sowie der Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur am jeweiligen Betriebssitz angezeigt werden. Persönliche Voraussetzungen regelt der § 98 SGB III. Unter der betrieblichen Voraussetzung versteht man, dass im Betrieb oder der Betriebsabteilung mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein muss.

Es ist immer wieder die Rede von einem „erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“. Was ist denn damit genau gemeint?

Bei einem „erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen oder aber eine wirtschaftliche Ursache. Ein Beispiel für ein unabwendbares Ereignis während der aktuellen Corona Krise sind behördlich veranlasste Maßnahmen, die den Geschäftsbetrieb einschränken oder untersagen. Wirtschaftliche Ursachen sind zum Beispiel ein Einbruch der Auftragslage oder aber fehlendes Material, das dringend für die Produktion benötigt wird.

Ein solcher Arbeitsausfall muss außerdem vorübergehend und unvermeidbar sein. Das heißt, dass er beispielsweise nicht auf branchenüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen darf. Darüber hinaus ist es Vorschrift, dass Überstunden- sowie Arbeitszeitkonten abgebaut werden. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner, dass zunächst einmal wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen getroffen werden müssen, die die Inanspruchnahme von Kurzarbeit verhindern oder herauszögern wie zum Beispiel Instandsetzungsarbeiten.

Bezüglich des Mindesterfordernis des Entgeltsausfalls gilt, dass mindestens 10 Prozent der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Dies muss im Betrieb bzw. der entsprechenden Abteilung und im betroffenen Kalendermonat gegeben sein.

Wie schnell kann Kurzarbeit eigentlich eingeführt werden?

Kurzarbeit ist ein Instrument, das sehr kurzfristig eingeführt werden kann. Liegen bereits arbeitsvertragliche Vereinbarungen vor, geht dies besonders schnell. Das heißt, wenn im Arbeitsvertrag bereits ein Passus zur Kurzarbeit eingearbeitet wurde. Ist dies nicht der Fall, muss erst eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern vorgenommen werden. Kurzarbeit darf nämlich nicht einfach ohne das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin eingeführt werden.

 

Und im nächsten Podcast beantwortet unsere Tutorin Laura Eckert folgende Fragen: Erhalten auch befristete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Kurzarbeitergeld? Wie steht es um den Jahresurlaub? Und wie lange kann man Kurzarbeitergeld eigentlich beziehen?

 

Laura Eckert, Tutorin der Deutschen Akademie für Management

Hier finden Sie alle Podcasts der Reihe Kurzarbeit – Fragen und Antworten.

LL.B. Laura Eckert-Rinallo
Nach dem Abitur studierte Laura Eckert an der Hochschule Aschaffenburg  Betriebswirtschaft und Recht mit den Studienschwerpunkten Immobilienmanagement sowie Sanierungs- und Insolvenzmanagement. Neben ihrem Studium legte sie insbesondere Wert darauf, umfassende Praxiserfahrungen zu sammeln und arbeite daher in diversen Branchen wie der Beratung oder der Industrie. Ihr Praxissemester absolvierte sie in der Rechtsabteilung eines großen Immobilienkonzerns, wo sie bis heute tätig ist. Im März 2018 begann sie mit dem Master Immobilienmanagement an der Hochschule Aschaffenburg. Parallel gründete sie ein eigenes Unternehmen mit dem sie sich auf die Thematik Gefährdungsbeurteilungen in Immobilien spezialisierte und Betreiber entsprechend berät. Im Vordergrund steht die Minimierung potentieller Gefahrenquellen, insbesondere von nicht trittsicheren Böden. Außerdem ist Laura Eckert als ehrenamtliche Botschafterin eines Kinderhilfswerks tätig, vor allem im Bereich Influencer Gewinnung und Influencer Marketing.
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