In den vergangenen Wochen haben mich viele Fragen rund um das Thema Kurzarbeit erreicht, die ich heute für Sie beantworten möchte. Ich wünsche Ihnen viel Spaß und viele neue Erkenntnisse.
Sind auch befristete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dazu berechtigt Kurzarbeitergeld zu erhalten?
Auch befristete Mitarbeiter, können Kurzarbeitergeld erhalten.
Häufig haben Angestellte Angst um ihren Jahresurlaub. Gibt es derzeit bereits eine konkrete Regelung dazu?
Wenn individuelle Urlaubsplanungen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen, sieht die Bundesagentur für Arbeit, befristet bis zum Jahresende, von der Notwendigkeit der Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit ab. Der Resturlaub soll allerdings weiterhin für die Vermeidung von Arbeitsausfällen genutzt werden.
Besondere Regelungen gelten für das Bauhauptgewerbe. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dort den Resturlaubsanspruch aus 2019 nicht vorrangig einbringen, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Tritt der Arbeitsausfall erst gegen Jahresende ein, gilt anderes. Von dieser Sonderregelung sind nicht die anderen Bereiche der Bauwirtschaft wie zum Beispiel Dachdecker etc. betroffen.
Viele betroffene Fragen sich, wie lange sie Kurzarbeitergeld beziehen können. Was sieht die gesetzliche Grundlage vor?
Einschlägig für die Beantwortung dieser Frage ist § 104 SGB III. Demnach kann Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monate bezogen werden. Wird die Maßnahme zwischenzeitlich für mindestens 1 Monat unterbrochen, ist es möglich, dass sich die Bezugsfrist verlängert.
Eine Sonderregelung gilt für Unternehmen, die die Kurzarbeit bis spätestens 31.12.2019 eingeführt und bei der Arbeitsagentur beantragt haben. In solchen Fällen kann das Kurzarbeitergeld bis zu 21 Monate lang, aber längstens bis zum 31.12.2020, bezogen werden.
Laura Eckert, Tutorin der Deutschen Akademie für Management
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