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2. Juni 2020 | von LL.B. Laura Eckert-Rinallo

Kurzarbeit – Fragen und Antworten, Folge 3

 

In den vergangenen Wochen haben mich viele Fragen rund um das Thema Kurzarbeit erreicht, die ich heute für Sie beantworten möchte. Ich wünsche Ihnen viel Spaß und viele neue Erkenntnisse.

Viele Auszubildende sind ebenfalls von der Situation betroffen. Sie fragen sich, ob sie ebenfalls Kurzarbeitergeld bekommen können, und sind verunsichert.

In einigen Fällen ist es möglich, dass auch Auszubildende KUG bekommen. Dafür ist es allerdings nötig, dass der Arbeitsausfall bereits sechs Wochen oder 30 Arbeitstage besteht. Bis zu diesem Zeitpunkt steht Ihnen der volle Lohn zu. Allerdings ist es wichtig zu erwähnen, dass Auszubildende nur im Extremfall von der Kurzarbeit betroffen sein sollten. Da der Betrieb dazu verpflichtet ist, alles daran zu setzen die Ausbildung weiterhin zu ermöglichen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Ausbildungsplan umgestellt wird oder Auszubildende in eine andere Abteilung verlegt werden. Muss der Betrieb aber beispielsweise auf Grund von behördlichen Maßnahmen schließen, ist dies selbstverständlich nicht möglich. In solchen Fällen wird Kurzarbeit auch für Auszubildende zum relevanten Thema.

Insbesondere in dieser Ausnahmesituation bekommen wir häufig die Frage gestellt, wie sich Krankheitszeiten auf die Zahlung des Kurzarbeitergeldes auswirken. Haben Sie darauf eine Antwort?

Selbstverständlich ist auch das geregelt. Wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Einführung der Kurzarbeit bestand, bekommt der oder die erkrankte Beschäftigte Krankengeld. Kurzarbeitergeld wird dann nicht gezahlt.

Wenn die AU allerdings erst dann eintritt, nachdem die Arbeitszeit im Betrieb bereits verringert wurde oder der Betrieb vorübergehend sogar ganz schließen musste, wird das Kurzarbeitergeld maximal sechs Wochen für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt.

Zu guter Letzt die Frage, ob auch geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Dem ist leider nicht so. Sie sind davon ausgenommen, weil das Kurzarbeitergeld nur an versicherungspflichtige beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt wird.

Recht herzlichen Dank für das Stellen dieser wichtigen Fragen, Herr Rinallo. Und auch ein großes Dankeschön fürs Zuhören, liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! Bleiben Sie wissbegierig und gesund.

Laura Eckert, Tutorin der Deutschen Akademie für Management

Hier finden Sie alle Podcasts der Reihe Kurzarbeit – Fragen und Antworten.

LL.B. Laura Eckert-Rinallo
Nach dem Abitur studierte Laura Eckert an der Hochschule Aschaffenburg  Betriebswirtschaft und Recht mit den Studienschwerpunkten Immobilienmanagement sowie Sanierungs- und Insolvenzmanagement. Neben ihrem Studium legte sie insbesondere Wert darauf, umfassende Praxiserfahrungen zu sammeln und arbeite daher in diversen Branchen wie der Beratung oder der Industrie. Ihr Praxissemester absolvierte sie in der Rechtsabteilung eines großen Immobilienkonzerns, wo sie bis heute tätig ist. Im März 2018 begann sie mit dem Master Immobilienmanagement an der Hochschule Aschaffenburg. Parallel gründete sie ein eigenes Unternehmen mit dem sie sich auf die Thematik Gefährdungsbeurteilungen in Immobilien spezialisierte und Betreiber entsprechend berät. Im Vordergrund steht die Minimierung potentieller Gefahrenquellen, insbesondere von nicht trittsicheren Böden. Außerdem ist Laura Eckert als ehrenamtliche Botschafterin eines Kinderhilfswerks tätig, vor allem im Bereich Influencer Gewinnung und Influencer Marketing.
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