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30. April 2020 | von LL.B. Laura Eckert-Rinallo

Kurzarbeit

Aktuell ist der Alltag der meisten Bürger und Bürgerinnen stark durch die Corona Krise geprägt und beeinflusst. Insbesondere auch deshalb, weil die Ausnahmesituation extreme wirtschaftliche Folgen mit sich bringt und bringen wird. Eine der ersten spürbaren Konsequenzen war sicherlich, dass viele Unternehmen ihre Mitarbeitenden in Kurzarbeit schicken mussten, da die Auftragslage einbrach oder der Geschäftsbetrieb auf Grund neuer Auflagen gänzlich eingestellt werden musste. Das Thema Kurzarbeit war und ist für viele Unternehmen und deren Angestellte Neuland und wirft vielfältige Fragestellungen auf.

Kurzarbeit stellt eine Maßnahme zur vorübergehenden Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Unternehmen dar. Grund dafür ist ein erheblicher Arbeitsausfall wie ihn aktuell beispielsweise die Corona Krise verursacht. Von der Kurzarbeit kann sowohl lediglich ein Teil der Arbeitnehmenden oder auch der gesamte Betrieb betroffen sein. Zu beachten gilt es dabei, dass es unterschiedliche Varianten der Durchführung gibt. So ist es möglich, dass Mitarbeitende gar keine Stunden mehr leisten oder aber die Regelarbeitszeit für den Zeitraum reduziert wird.

Eine der meistgestellten Fragen ist, ob ein Arbeitgeber überhaupt ohne Weiteres Kurzarbeit einführen darf. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Grundsätzlich gilt, dass den Arbeitgeber eine Beschäftigungspflicht trifft. Sind Arbeitnehmende bereit, in der Lage und im Stande volle Arbeitsleistung zu erbringen, steht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sie nicht beschäftigen kann, weil beispielsweise die Auftragslage eingebrochen ist oder der Betrieb vorübergehend auf Grund gesetzlicher Bestimmungen geschlossen werden muss. Aktuell betrifft dies viele verschiedene Branchen, wie zum Beispiel das Gastronomiegewerbe, die Tourismusbranche oder aber auch das kleine Kosmetikstudio um die Ecke. Daher kommt immer wieder die Frage auf, ob der Arbeitgeber in solchen Fällen ohne weiteres Kurzarbeit anordnen kann. Ist eine Regelung dazu im Arbeitsvertrag enthalten, ist dies in der Regel problemlos möglich. Enthält der Vertrag allerdings keinen entsprechenden Passus, so kann Kurzarbeit immer nur dann Anwendung finden, wenn sich beide Parteien darüber einigen. Sie kann also nicht erzwungen werden. Voraussetzung ist immer, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt.

Ein solcher liegt dann vor, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (z.B. Corona)
  • er vorübergehend ist
  • er nicht vermeidbar ist

Darüber hinaus muss der Betrieb mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Im einschlägigen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) sind mindestens 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen. Hiervon sind Auszubildende ausgenommen.
  • Im einschlägigen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) sind weniger als 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden von einem Entgeltausfall betroffen. Anspruchsberechtigt sind dann lediglich die Kurzarbeitenden, deren Entgeltausfall mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts beträgt

Zudem muss mindestens ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Betrieb beschäftigt werden.

Von Bedeutung ist weiterhin, dass der Arbeitnehmer gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllt

Diese lauten wie folgt:

  • Arbeitnehmende nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen, aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Berufsausbildung aufnehmen.
  • Davon ausgenommen sind z.B. Beschäftigte, die die Beschäftigung nicht ständig ausüben,
  • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst ist,
  • Arbeitnehmende kein Krankengeld beziehen

Mitarbeitende nehmen die Maßnahme „Kurzarbeit“ immer wieder als eine negative war. Daher ist es von hoher Bedeutung, dass der Vorgesetzte ein offenes Gespräch mit den betroffenen Mitarbeitenden führt und verdeutlicht, dass die Kurzarbeit dazu dienen soll, eine mögliche betriebsbedingte Kündigung abzuwenden und nur einen kritischen Zeitraum, von maximal zwölf Monaten, überbrückt. Dieser kann allerdings von Unterbrechungen durchzogen sein.

Haben Mitarbeitende verinnerlicht, dass die Kurzarbeit zu ihrem Schutz erfolgen soll, ist es sicherlich auch weniger problematisch nachzuvollziehen, dass vor Antritt der Kurzarbeit alle wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls in Anspruch genommen werden müssen. Dazu zählt zum Beispiel der Abbau von Überstunden und des Vorjahresurlaubs, die Leerung von Arbeitszeitkonten, die Beendigung von Outsourcing Maßnahmen oder aber auch die Versetzung von betroffenen Mitarbeitenden in andere Abteilungen.

Findet im Unternehmen eine offene und ehrliche Kommunikation statt, kann diese Maßnahme für alle involvierten Parteien eine wohltuende Erleichterung darstellen, die zur Sicherung temporär gefährdeter Arbeitsplätze beitragen kann.

Laura Eckert ist Tutorin an der Deutschen Akademie für Management. Sie hält auch Online-Seminare , aktuell am 06.05.2020 (Mittwoch) von 10:00 – 11:00 Uhr zum Thema „Kurzarbeit“.

LL.B. Laura Eckert-Rinallo
Nach dem Abitur studierte Laura Eckert an der Hochschule Aschaffenburg  Betriebswirtschaft und Recht mit den Studienschwerpunkten Immobilienmanagement sowie Sanierungs- und Insolvenzmanagement. Neben ihrem Studium legte sie insbesondere Wert darauf, umfassende Praxiserfahrungen zu sammeln und arbeite daher in diversen Branchen wie der Beratung oder der Industrie. Ihr Praxissemester absolvierte sie in der Rechtsabteilung eines großen Immobilienkonzerns, wo sie bis heute tätig ist. Im März 2018 begann sie mit dem Master Immobilienmanagement an der Hochschule Aschaffenburg. Parallel gründete sie ein eigenes Unternehmen mit dem sie sich auf die Thematik Gefährdungsbeurteilungen in Immobilien spezialisierte und Betreiber entsprechend berät. Im Vordergrund steht die Minimierung potentieller Gefahrenquellen, insbesondere von nicht trittsicheren Böden. Außerdem ist Laura Eckert als ehrenamtliche Botschafterin eines Kinderhilfswerks tätig, vor allem im Bereich Influencer Gewinnung und Influencer Marketing.
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