Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen. Er wurde am 1. Januar 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) errichtet und wird von den vier großen Selbstverwaltungsorganisationen im Gesundheitssystem gebildet (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
Der G-BA bestimmt, welche medizinischen Leistungen die Versicherten beanspruchen können. Zu diesen Leistungen gehören auch die nach § 136 b SGB V sogenannten „Mindestmengen“ von planbaren Leistungen, die von einem Operateur pro Krankenhausstandort in einem Kalenderjahr mindestens erbracht werden müssen. Erreicht ein Krankenhaus nicht die jedes Jahr neu festgelegten Mindestmengen, dürfen diese Eingriffe nur bei einem Notfall erbracht und gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden. Derzeit sind zu acht Eingriffen Mindestmengen festgelegt (Quelle: https://www.g-ba.de/richtlinien/5/ ).
Das Ziel des Gesetzes ist es, anspruchsvolle Eingriffe nur von Krankenhäusern bzw. Operateuren mit ausreichender Erfahrung erbringen zu lassen. Es wird dabei unterstellt, dass durch die Erfahrung eine gewisse Routine und Kompetenz entsteht, die für eine hohe Behandlungsqualität steht.
Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft weitere Regelungen bzw. Verschärfungen für die Krankenhäuser entstehen. Immer größere werdende Ansprüche bezüglich des vorgehaltenen Personals hinsichtlich Anzahl und Qualifikation oder auch in Zukunft denkbare Vorschriften hinsichtlich vorgeschriebener operativer Techniken werden es für Häuser der Grund- und Regelversorgung unmöglich machen, weiterhin alle Leistungen erbringen zu können. Der Krankenhausmarkt wird durch solche Regelungen neu strukturiert. Mehr Kooperationen und Absprachen im Krankenhausmarkt werden in Zukunft ebenso verstärkt notwendig wie auch damit einhergehende Änderungen in der Finanzierung von Krankenhausleistungen.
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