Im vergangenen Podcast haben wir uns mit den allgemeinen Änderungen der WEG-Reform befasst. Heute wollen wir uns eine dieser Änderungen ganz genau anschauen: Es geht um den Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter bzw. eine zertifizierte Verwalterin.
Viele Verwalter haben die Klärung dieser Fragestellung bereits seit Jahren herbeigesehnt. Dies hängt auch damit zusammen, dass lange und hitzig über einen verpflichtenden Sachkundenachweis für gewerbliche Verwalter diskutiert wurde und die Beantwortung dieser Thematik sich schnell zum zentralen Streitpunkt bei den Beratungen über die Reform des WEGs entwickelte. Letztendlich einigten sich Union und SPD auf einen Kompromiss. So wird die WEG-Reform, die zum 01.12.2020 in Kraft treten wird, nun doch keinen verbindlichen Sachkundenachweis für Immobilienverwalter mit sich bringen. Es wird weiterhin möglich sein, ohne den Nachweis einer einschlägigen Qualifikation die Gewerbeerlaubnis gem. § 34c Gewerbeordnung erteilt zu bekommen. Jedoch ermöglicht es § 19 Abs. 2 Nr. 6 des WEGs künftig jedem Wohnungseigentümer, als Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen. Daher stellen sich bereits jetzt viele die Frage, wie sie nachweisen können, dass sie als zertifizierte Verwalter tätig sind. Gem. § 26a Abs. 1 WEG darf sich künftig als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die, für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen, rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Zu erwähnen gilt es jedoch, dass die genaue Ausgestaltung der Zertifizierung erst noch vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in einer Rechtsverordnung zu regeln ist.
Es gibt jedoch auch eine Ausnahme vom Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Wenn eine Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer selbst zum Verwalter bestellt wurde, ist dieser nicht dazu verpflichtet, eine Zertifizierung nachzuweisen. Jedoch muss auch im Falle einer kleineren Anlage dann ein zertifizierter Verwalter bestellt werden, wenn mindestens, nach Köpfen, ein Drittel der Wohnungseigentümer danach verlangt.
Für die Praxis muss beachtet werden, dass der Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten der Reform besteht.
Verwalter, die schon bei Inkrafttreten der Reform bestellt sind, gelten gegenüber dem Wohnungseigentümer der Gemeinschaft noch für insgesamt weitere dreieinhalb Jahre als zertifiziert.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass die im Jahr 2018 eingeführte Fortbildungspflicht von den neuen Regelungen unberührt bleibt. Verwalter müssen auch künftig 20 Zeitstunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren nachweisen können.
Laura Eckert, Tutorin der Deutschen Akademie für Management