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13. August 2020 | von LL.B. Laura Eckert-Rinallo

Neues Gesetz zur Maklerprovision voraussichtlich im De­zember 2020

Nach langem Ringen hat der Bundesrat hat am 05.06.2020 dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ zugestimmt. Damit ändert sich voraussichtlich im Dezember 2020 vor allem ein wichtiger Punkt im Maklervertrag: die Festlegung der Provision.

Die Maklerprovision „wird meist angegeben als Prozentsatz des Wertes des zu vermittelnden Objekts (z. B. drei Prozent vom Verkaufspreis plus Mehrwertsteuer). Wird der konkrete Prozentsatz nicht angegeben, gilt die ortsübliche Maklerprovision. Nur bei der Vermietung von Wohnungen ist die Provision auf zwei monatliche Nettokaltmieten begrenzt.“ [Evelyn Nicole Lefèvre Sandt 2020, Studienbrief 6291 Praxiskonzept für das Immobilienmaklergeschäft, S. 10]. Die Höhe der Maklerprovision muss dem Auftraggeber vor Abschluss des Vertrages bekannt sein.  

Diese Vereinbarung ist mit dem neuen Gesetz nur wirksam, wenn der Auftraggeber des Maklerbüros sich zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe wie die andere Vertragspartei verpflichtet. Die Zahlungsverpflichtung der anderen in den Kaufvertrag involvierten Partei wird dann erst fällig, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat und die kaufende Partei ein Verbraucher ist.

In der Konsequenz etabliert sich damit in der Praxis die hälftige Provisionsteilung zwischen Käufer- und Verkäuferseite. Damit sollen Kaufende entlastet werden, aber auch den Besteller (meist Eigentümer/in) nicht über Gebühr belastet werden. Das Maklerbüro kann sich dadurch auch noch stärker als Vermittler/in zwischen den Parteien positionieren, auch wenn individuelle Flexibilität dadurch verloren gehen kann. 

 
Weiterführende Informationen:

Überblick über die neuen Vorschriften im BGB zur Maklerprovision beim Immobilienkauf:

§ 654a BGB Textform

§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

§ 656d BGB Vereinbarung über die Maklerkosten

Laura Eckert ist Tutorin im Fachbereich Immobilienmanagement der Deutschen Akademie für Management

LL.B. Laura Eckert-Rinallo
Nach dem Abitur studierte Laura Eckert an der Hochschule Aschaffenburg  Betriebswirtschaft und Recht mit den Studienschwerpunkten Immobilienmanagement sowie Sanierungs- und Insolvenzmanagement. Neben ihrem Studium legte sie insbesondere Wert darauf, umfassende Praxiserfahrungen zu sammeln und arbeite daher in diversen Branchen wie der Beratung oder der Industrie. Ihr Praxissemester absolvierte sie in der Rechtsabteilung eines großen Immobilienkonzerns, wo sie bis heute tätig ist. Im März 2018 begann sie mit dem Master Immobilienmanagement an der Hochschule Aschaffenburg. Parallel gründete sie ein eigenes Unternehmen mit dem sie sich auf die Thematik Gefährdungsbeurteilungen in Immobilien spezialisierte und Betreiber entsprechend berät. Im Vordergrund steht die Minimierung potentieller Gefahrenquellen, insbesondere von nicht trittsicheren Böden. Außerdem ist Laura Eckert als ehrenamtliche Botschafterin eines Kinderhilfswerks tätig, vor allem im Bereich Influencer Gewinnung und Influencer Marketing.
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