Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten dazu, einen Kanal einzurichten, über den auf Missstände hingewiesen werden kann. Auch Mobbingvorfälle können Gegenstand solcher Meldungen sein.
In diesem Zusammenhang lohnt sich als Arbeitgeber ein Bewusstsein für unterschiedliche Mobbingtatbestände und deren Bedeutung. Gemeinhin wird nach folgenden Arten von Mobbing unterschieden:
- Gaslighting: Dies kann zum Beispiel vorliegen, wenn immer wieder Unterlagen/ Dokumente oder Materialien auf unerklärliche Art und Weise verschwinden. Der oder die Betroffene ist dann sicher, diese abgespeichert oder abgelegt zu haben, sie sind am jeweiligen Ort jedoch nicht mehr aufzufinden.
- Bossing: Hierunter versteht man das Herumkommandieren von Untergebenen sowie deren Benachteiligung in jeglicher Hinsicht.
- Staffing: Wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin auf eine höhere Position befördert, unterwandert beim Staffing das ehemalige Team aus Gleichgestellten die neue hierarchische Position, indem z. B. Informationen vorenthalten oder zu spät übermittelt werden oder an höherer Stelle negatives Feedback gegeben wird. Dadurch erscheint die neue Führungskraft in einem schlechten Licht.
- Ghosting: Darunter versteht man das Ignorieren von Personen, z. B. indem diese nicht zu Meetings eingeladen oder ihre Anfragen nicht beantwortet werden. Es wird so gehandelt, als wäre diese Person nicht vorhanden.
Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gesetzlich dazu verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen. Die Rechte von Mobbingopfern reichen so weit, dass sie Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen können. Die Art der Ansprüche leitet sich aus der Art des Mobbing und der damit einhergehenden Beeinträchtigung ab.
Damit es gar nicht erst zu Klagen kommt, sollten Arbeitgeber jegliche Mobbingvorwürfe ernst nehmen und entsprechend professionell reagieren. Zu den angemessenen Reaktionen gehört zum Beispiel, offene Gespräche anzubieten – optimalerweise unter Beisein von Vertrauenspersonen und Arbeitgebervertretern. Auch das Angebot von Mediationen mit Hilfe externer Expertinnen und Experten ist hilfreich. Ist die Täterschaft belegt, sollten disziplinarische Maßnahmen erfolgen, um ein Zeichen zu setzen, dass Mobbing im Unternehmen nicht toleriert wird. Zur Prävention bieten sich Schulungen und Workshops an.
Nicht in jedem Fall von Mobbing ist das Hinweisgeberschutzgesetz einschlägig. Dennoch kann es helfen, die Aufklärung von Fällen im Unternehmen zu unterstützen.
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